BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 15 / 1 3 vom 19 . August 20 1 3 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Fischer und Grupp und die Richterin Möhring am 19. Aug ust 20 1 3 beschlossen: D er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beior d- nung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsb eschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss de r 1 3 . Zivilk ammer des Land gerichts K öln vom 1 . Juli 201 3 wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsb eschwerde gegen den Pr o- zesskostenhilfe ve rsagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschw erdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzula s- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 2 - 3 - 2. Im Hinblick auf die Aussichtslosigk eit der beabsichtigten Rechtsverfo l- gung kommt auch die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 25.04.2013 - 24 C 397/11 - LG Köln, Entsch eidung vom 01.07.2013 - 13 S 83/13 - 3
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