ECLI:DE:BGH:2017:020217BIXZA15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/16 vom 2. Februar 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richte r Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 2. Februar 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts H amm vom 23. Juni 2016 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstric h- terlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrun d einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grun d- schuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage au s- nahmsweise zu verneinen sein. Die s setzt voraus, dass der Gläubiger nicht w e- 1 2 - 3 - gen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstr e- ckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen die nt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 238 1 ). Nach Klärung dieser Rechtsfrage wäre die Revision trotz des nunmehr fehlenden Zula s- sungsgrundes dann zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 mwN; vgl. auch BVerfG , WM 2013, 15 f). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts drohte die Zwangsvollstreckung wegen der ve r- jährten Zinsen nicht ernstlich. Der Klägerin geht es ausschließlic h darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzö gern. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Detmold, Ent scheidung vom 11.11.2015 - 12 O 105/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2016 - I - 5 U 157/15 - 3
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