ECLI:DE:BGH:2017:190617BIXZA15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 15 /1 7 vom 19 . Juni 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und M eyberg am 19. Juni 201 7 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. April 2017 wird abgelehnt. Grü nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar das ge mäß § 544 ZPO grundsätzlich statthafte Rechtsmittel. Sie ist vorliegend jedoch unzulässig, weil der Wert de r vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO , zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22 . Deze m- ber 2016 (BGBl. I S. 3147 ) , ist § 544 ZPO i n der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschlie ß- lich 3 0 . Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen 1 2 - 3 - die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall . Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit welcher d ieser weitere Zahlungsansprüche in Höhe von lediglich 11.184,68 gemacht hat. Kayser L ohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 03.02.2016 - I - 4 O 432/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2017 - I - 28 U 45/16 -
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