ECLI:DE:BGH:2019:280319BIX ZA15.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/18 vom 2 8 . März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 2 8 . März 2019 b eschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 4. März 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2019 werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Die von dem Antragsgegner persönlich mit Schreiben vom 4. März 2019 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unbegründet. Nach der von dem Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verle t- zungen des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635 f). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der En t- scheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gibt keinen Anlass zur Änd e- rung des angegriffenen Beschlus ses. Die Einwendungen des Antragsgegners 1 2 - 3 - rechtfertigen in der Sache keine andere Entscheidung über den Prozessko s- tenhilfeantrag vom 26. Oktober 2018. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer An t- wort auf weitere Eingaben in die ser Sache rechnen kann. Grupp Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.03.2018 - 9 O 32/18 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.08.2018 - 5 W 41/18 - 3
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