BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/03 vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 8. Dezember 2005 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Land-gerichts Bochum vom 10. April 2003 Prozesskostenhilfe zu ge-w344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 zu entnehmende Prozessko-stenhilfegesuch ist erfolglos, weil die nach 247 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderli-chen Unterlagen 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Schuldners nicht vorliegen. 1 Die entsprechenden Unterlagen, insbesondere der nach 247 1 PKHVV vor-gesehene Vordruck, befinden sich - entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 - nicht bei der Gerichtsakte. Hierauf wurde der Schuldner mit Ver-f374gung vom 23. Mai 2005 hingewiesen und gebeten, eine neue Erkl344rung, die den aktuellen Status wiedergibt, vorzulegen. Auch nach nochmaliger Aufforde-rung seitens des Senats hat der Schuldner die angef374hrten Unterlagen nicht eingereicht. Die Verf374gung vom 31. August 2005, mit der der Schuldner aufge- 2 - 3 - fordert wurde, bis 7. Oktober 2005 glaubhaft zu machen, welche Unterlagen mit welchem Inhalt dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 beigef374gt waren, ist gleich-falls unbeantwortet geblieben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 14.06.2002 - 80 IN 334/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 10.04.2003 - 10 T 119/02 -
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