BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/04 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landge-richts Bochum vom 18. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gew344h-ren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insol-venzer366ffnungsverfahren und im Insolvenzverfahren bei gew344hrter Kostenstun-dung (247 4a Abs. 2 InsO). Ihren Antrag hat sie unter Beif374gung einer Bescheini-gung eines Familienhilfezentrums damit begr374ndet, sie sei der deutschen Spra-che nicht m344chtig, insbesondere k366nne sie nicht lesen und schreiben. Auf R374ckfrage seitens des Insolvenzgerichts erkl344rte das Familienhilfezentrum, die Schuldnerin sei keine Analphabetin, sie verstehe aber die deutsche Schriftspra-che nicht und m374sse deshalb immer wieder die Beratungsstelle des Familienhil-fezentrums bez374glich der 334bersetzung einzelner Schreiben in Anspruch neh-men. Das Insolvenzgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abge-lehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Die 1 - 3 - Schuldnerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung eines Rechtsbe-schwerdeverfahrens, mit dem sie ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsan-walts weiterverfolgen will. II. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-folg (247 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu der Versagung der Anwaltsbei-ordnung erster Instanz gehen von der einschl344gigen Bestimmung des 247 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden F374rsorge erforderlich er-scheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, h344ngt ma337gebend von den besonderen Umst344nden, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den F374rsorgem366glichkeiten des zust344ndigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zug344nglich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39). 3 - 4 - Der Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertre-tung im Sinne von 247 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen er-geben kann, kommt hier gleichfalls keine Grundsatzbedeutung zu. Das Be-schwerdegericht hat in diesem Zusammenhang anhand der eingeholten Aus-k374nfte des Familienhilfezentrums zutreffend darauf abgestellt, dass n366tigenfalls bei der Kl344rung offener Fragen ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann. Dies steht im Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 aaO). Im Prozesskostenhilfegesuch hat die an-waltlich vertretene Schuldnerin keine konkreten Umst344nde aufgezeigt, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorliegend nicht ausreichend sein k366nnte. Der pauschal geltend gemachte Gesichtspunkt, nach den UNESCO-Regeln sei die Schuldnerin als Analphabetin anzusehen, l344sst sich nicht mit dem vom In-solvenzgericht festgestellten Sachverhalt vereinbaren. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2004 - 88 K 588/03 - LG Bochum, Entscheidung vom 18.06.2004 - 10 T 51/04 -
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