BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/06 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Der Antragstellerin wird die zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge-richts Traunstein vom 14. M344rz 2006 nachgesuchte Prozesskos-tenhilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren sind und eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Das Insolvenzverfahren ist einzustellen, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (247 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die voraus-sichtlich zu erzielende Masse ist dabei zu prognostizieren (M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 207 Rn. 13). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdege- 3 - 3 - richt bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ver-f374gt die Antragstellerin 374ber kein Verm366gen. Die rechtskr344ftige Verpflichtung des Gl344ubigers, der Antragstellerin Auskunft 374ber das "Ungarngesch344ft" zu er-teilen, hindert die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Anspruch auf Auskunft ist nicht liquidierbar. Es ist rechtkr344ftig festgestellt, dass der Schuldne-rin f374r 12 Projekte des "Ungarngesch344fts" kein Anspruch gegen den Gl344ubiger zusteht. Soweit sie behauptet, ihr st374nden gegen ihn aus weiteren 23 oder 26 Projekten noch realisierbare Anspr374che zu, so ersetzt sie die W374rdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene. Dem Beschwerdegericht sind keine Verfahrensverst366337e von verfas-sungsrechtlicher Relevanz unterlaufen. Es hat das rechtliche Geh366r der Antrag-stellerin gewahrt; es hat den am 13. M344rz 2006 eingegangenen Schriftsatz 4 - 4 - gelesen. Die Schuldnerin war vor der Einstellung nicht anzuh366ren (vgl. 247 207 Abs. 2 InsO); gleichwohl ist ihre Anh366rung im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.12.2005 - IN 112/99 - LG Traunstein, Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 T 116/06 -
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