BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/08 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 18. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom 15. Juli 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Se-nats kein Rechtsmittel gegeben ist. 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 9. Juli 2008 abzu344ndern und dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskosten-hilfe zu gew344hren. 2 Das erw344hnte Urteil des Senats vom 21. September 2000 (IX ZR 127/99) hat keinen Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt. 3 Die behauptete Verletzung von EU-Recht wird in keiner Weise substanti-iert; dies gilt auch f374r den Vortrag in dem in Bezug genommenen Fax vom 11. Juli 2008. 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp - 3 - Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 13 C 5556/07 - LG L374neburg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 S 12/08 -
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