BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/09 vom 25. Juni 2009 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen die Beschl374sse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. M344rz 2008 und vom 4. M344rz 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde w344re unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (247 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 574 Rn. 15). 2 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2007 - 9 O 517/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2009 - 12 W 64/07 -
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