BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/10 vom 8. Juni 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge und der Tatbestandsberichtigungsantrag des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 wer-den zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat das Vorbringen des Schuldners bei seiner Entscheidung vom 20. Mai 2010 vollinhaltlich ber374cksichtigt. Ein Beschluss des Bundesge-richtshofs 374ber die Ablehnung der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung einer Rechtsbeschwerde bedarf keiner weiteren Begr374ndung, wenn sie - wie hier - nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund-s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 1 - 3 - Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden. 2 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanz : LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2010 - 11 T 373/09 -
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