BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/11 vom 20 . Juli 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren s - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehr le in, Grupp und die Richterin Möhring am 20 . Juli 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2011 wird abgelehnt. Gründe: D ie beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie w äre wegen Versäumung der Frist zur Ei n- legung der Rechtsbeschwerde unzulässig. Zwar kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen unverschu l- deter Versäumung gewährt werden (§§ 233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbete i- ligte bis zu m Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entspr e- chenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Ei n- legung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zuste l- lung der angefochtenen Entsche idung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der B e- 1 2 - 3 - schluss des Beschwerdegerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2011 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte am 22. Februar 2 011 an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Ei n- legung der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die Verfahrensb e- vollmächtigte des Schuldners. Sie hatte sich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 unter Vorlage einer vom S chuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß § 121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenz eröffnungs verfahren beig eordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröf f- nungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts vom 2. Februar 2011 gemäß § 4 InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzust ellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 196/06, juris Rn. 3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevol l- mächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011, beim Insolvenzgericht eing e- gangen am 4. Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nac h Beend i- gung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr, ändert daran nichts (§ 87 Abs. 1 Fall 1 ZPO) . Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde end e- te daher mit Ablauf des 3. März 2011. Der Antrag des Schuldners auf Bewilli - - 4 - gung von Prozess kostenhilfe ging erst am 9. März 2011 beim Bundesgericht s- hof ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 22.11.2010 - 70 IK 212/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3 T 11/11 -
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