BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/12 vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. Ju l i 20 1 2 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d i e Beschl ü ss e der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2012 und 3. Mai 2012 w i rd auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen . Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführu ng des Rechtsb e- schwerdeverfahrens gegen diese Beschlüsse einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. e- setzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegeri cht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Berichtigungsb e- schluss des Insolvenzgerichts unterliegt gemäß § 4 InsO i n Verbindung mit § 319 Abs. 3, § 567 Abs. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde, während die Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich zugelassen ist und somit nur im Falle der Zulassung statthaft gewesen wäre (Hk - ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 25). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfas sung s- 1 - 3 - rechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Ebenso wenig ist die Entscheidung über die Nichtzulassung mit der Rechtsbeschwerde angreifbar. 2. Da die Rechtsbeschwerde des Schuldners somit aussichtslos ist, war gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO v on der Bestellung eines Notanwalts abzusehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 02.09.2011 - 18 IN 14/11 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.04.2012 - 7 T 217/12 - 2
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