BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16 /14 vom 18. September 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. September 201 4 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchfü h- rung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 2014 zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von den beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung von Anwaltshonorar zur Masse, das die Beklagten von dem Rechtsschutzversich e- rer der Schuldnerin erhalten haben. Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 wurde vom Amtsgericht München über das Vermögen der Dr. J . (Schuldnerin) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Anfang Juni 2010 erteilte die Schuldnerin den Beklagten, Rechtsanwälten in Österreich, den Auftrag, sie in einem Z wangsversteig e- rungsverfahren wegen eines in Ö sterreich gelegenen Grundstücks am Bezirk s- gericht Z . in Österreich zu vertreten. Die Beklagten, die keine Kenn t- nis vom Insolvenzverfahren hatten, erholten die Kostendeckungszusage des deutschen Rechtsschutzversicherers der Schuldnerin für ihre Tätigkeit und 1 - 3 - übernahmen die Vertretung. In der Folgezeit erlangte der Beklagte zu 2 Kenn t- nis vom laufenden Insolvenzverfahren. Der Kläger gab das Grundstück aus e i- nem eventuellen Insolvenzbeschlag frei. Di e Honorarnote der Beklagten vom 1. Juli 2010 über 2400 Juli 2010 von dem Rechtsschutzvers i- cherer, der seinerseits von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, an die Beklagten bezahlt. Der Kläger verlangt diesen Betrag nach § 816 Abs. 2 BGB heraus. Er hält die deutschen Gerichte für gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO inte r- national zuständig. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustä n- digkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen g e- richtete B erufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Kläger begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zugelassene Revision. II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Klage keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg hat, § 1 14 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO. 1. Das Landgericht hat wie das Amtsgericht die Klage als unzulässig a n- gesehen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Diese ergebe sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Danach sei zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Z u- ständigkeit für alle Klagen begründet, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfa h- ren hervorgehen oder in engem Zusammenhang damit stehen. Ein solcher e n- ger Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren sei hier jedoch zu verneinen, 2 3 4 - 4 - weil der Kläger das Grundstück in Österreich aus einem eventuellen Insolven z- beschlag freigegeben habe. Deshalb habe die Schuldnerin die Beklagten zur Vertretung in dem beim Bezirksgericht Z . anhängigen Zwangsverste i- gerungsverfahren beauftragen können. Der Rechtsschutzversicherer sei durch die Zahlung an die Beklagten freigeworden, weil er keine Kenntnis von der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens bleibe der Schuldner verwaltungs - und verfügungsbefugt. Die von der Schuldnerin dadurch begründeten Verbindlichkeiten seien weder Insolven z- forderungen noch Mas severbindlichkeiten. Sie könnte ihren Anspruch nur aus dem insolvenzfreien Vermögen bef riedigen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO grundsätzliche Bedeutung habe. 2. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, selbst wenn die deutschen Gerichte international zuständig wären. Denn jedenfalls fehlte es dann an der Anspruchsvoraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB. Für die Entsche i- dung nach § 114 ZPO kommt es aber allein auf die Erfolgsaussicht in der S a- che selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden k ann (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552, 1553; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 244/06 nv). Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 1 07/05, AnwBl . 2007, 94 f mwN). a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann sich vo r- liegend, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nur aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtsh ofs der Europäischen Union voraus, dass die Klage unmittelbar aus dem Inso l- 5 6 7 - 5 - venzverfahren hervorgegangen ist und in engem Zusammenhang mit diesem steht (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C - 339/07, De k o Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 21; vom 19. April 2012 - C - 213/07, Lietuvos - A uk è iausiasis Teismas , ZIP 2012, 1049 Rn. 27; vom 16. Januar 2014 - C - 328/12, Schmid , ZIP 2014, 181 Rn. 30). Läge diese Voraussetzung vor, hätte aber gegen die Rechtsschutzvers i- cherung kein Freistellungsanspruch b estanden . I n den für den Versicherung s- vertrag nach dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung, das der Kläger im Schriftsatz vom 23. Mai 2013 in Bezug und sich zu eigen gemacht hat, verei n- barten ARB 2002 bestand nach § 3 Abs. 3 Buchst. c Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, das über das Vermögen des Versicherung s- nehmers, hier der Schuldnerin, eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Die Beklagten mögen dann Nich tberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB gew e- sen sein. Der Kläger war jed enfalls nicht Berechtigter im Sinne dieser Vo r- schrift. b ) Jedenfalls war mit der erfolgten Freigabe des Grundstücks konkludent die Freigabe des damit verbundenen Freistellungsan spruchs wegen Recht s- streitigkeiten das Grundstück betreffend gegen den Rechtsschutzversicherer verbunden, solange die Rechtsschutzversicherung fortbesteht. Der Kläger konnte die Rechtsschutzversicherung für die Masse bedingungsgemäß selbst ohne Freigabe ni cht in Anspruch nehmen. Mit der Freigabe waren schlüssig die Rechte umfasst, die die Geltendmachung der Rechte am Grundstück tatsäc h- lich erst ermöglichten. Die Nichtfreigabe des Anspruchs gegen die Recht s- schutzversicherung das Grundstück betreffend hätte d er Schuldnerin gesch a- 8 9 - 6 - det, ohne der Masse zu nutzen. So kann die Freigabeerklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.09.2013 - 275 C 16469/12 - LG München I, E ntscheidung vom 10.04.2014 - 6 S 23641/13 -
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