ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZA16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/16 vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg a m 9. März 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1 0. August 2016 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger is t Verwalter in dem am 1. Juni 2011 eröffneten Insolvenzve r- fahren über das Vermögen des M . (fortan: Schuldner). Der Schuldner war hälftiger Eigentümer eines bebauten Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 in dem Gebäude (fortan: Grundstück). Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 10. März 2009 übertrug er das Grundstück, dessen Wert er mit 60.000 seine Töchter. Ein Kaufpreis wurde nicht vereinbart. Der Schuldner und seine Ehefrau erhielten ein Wohnungs - und Mitbenutzungsrecht auf Lebenszeit, we l- ches als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetra gen werden sollte. Unter Nr. 7 heißt es im Vertrag: " 7.2 Soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas Abwe i- chendes geregelt ist, erschöpft sich die Verpflichtung des Verä u- ßerers zur Übergabe des Grundbesitzes zur im Abschnitt zum 1 - 3 - Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten bedungenen Zeit und zur Verschaffung des Eigentums hieran frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und frei von Baulasten, soweit nicht 7.7 Eingetragene Rechte werden übernommen. Die Schuldne r- schaft hinsichtlich der dinglich gesicherten Rechte bleibt unverä n- dert. Erwerber tritt den Verpflichtungen des Veräußerers nicht bei. " Im Zeitpunkt der Übertragung war das Sondereigentum mit einer Grun d- schuld zugunsten der S . in Höhe von 53.839,04 iner Grundschuld zugunsten der A . in Höhe von 92.032,54 jeweils zuzüglich Zinsen, belastet. Die Grundschulden sicherten Darlehensve r- bindlichkeiten, die sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren auf 78.349,02 und 129.042,88 beliefen . Bis zur Insolvenzeröffnung zahlte der Schuldner insgesamt 22.116,51 diese Mittel stammten, ist streitig. Der Kläger hat im Wege der Schenkungsanfechtung Rückgewähr von 22.116,51 nebst Zinsen verlangt, weil sich infolge der Zahlungen der Wert des zugewandten Grundstücks erhöht habe und die Beklagten insoweit keine G e- genleistung erbracht hätten. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abwe i- sung der weitergehenden Klage zur Zahlung v on 4.178,08 r- u r teilt, weil nur insoweit Zahlungen aus dem Vermögen des Insolvenzschul d- ners nachgewiesen worden seien. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil, mit welcher er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 9.792,1 2 u- fung der Beklagten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Nunmehr b e- antragt der Kläger Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis ion. 2 3 - 4 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist richtig. Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruch s sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Bisher ungeklärte Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Lösung des Falles abhängt, wirft die Sache nicht auf. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auf die Frage der Herkunft der gezahlten Gelder komme e s nicht an. Die Beklagten hätten keinen Verm ö- genswert erlangt. Die Zahlungen hätten nicht zu einer auch nur teilweisen En t- haftung des Grundstücks geführt. Darlegungs - und beweispflichtig für die tatb e- standlichen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO, damit auch für eine Z u- wendung an die Beklagten, sei der Kläger. Dieser hätte, worauf er hingewiesen worden sei, zum Wert des Grundstücks und zur Höhe der Belastungen im Zei t- punkt der Zahlungen vortragen müssen. Entsprechender Vortrag sei nicht e r- folgt. Der Antr ag auf Einholung eines Gutachtens zum Wert des Grundstücks und zur Höhe der Belastungen vermöge den fehlenden Vortrag insbesondere zum Stand der Darlehen sverbindlichkeiten nicht zu ersetzen. Die Revision we r- de zugelassen zur Klärung der Rechtsfrage, inwiew eit bei wertausschöpfender Belastung eines Grundstücks durch Zahlungen auf grundschuldgesicherte Kr e- dite dem Grundstückseigentümer ein nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbarer Ver - mögenswert zugeflossen sei. 2. Das Berufungsurteil ist richtig. Es fehlt an e iner Zuwendung gerade an die Beklagten, deren Rückgewähr verlangt werden könnte. 4 5 6 - 5 - a ) Die Zuwendung des Grundstücks ist nicht angefochten worden. Za h- lungen haben die Beklagten nicht erhalten. Erlangt haben können sie infolge der Zahlungen an die Grundsch uldgläubigerinnen allenfalls ei ne (anteilige) En t- haftung des Grund stücks in der Form eines Anspruchs auf (anteilige ) Rückg e- währ der jeweiligen Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2002 - VI ZR 147/01, WM 2002, 2237, 2238). Ein Anspruch auf Rück gewähr einer Grundschuld gegen den Grundschuldgläubiger besteht aber nur dann, wenn der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist, die gesicherte Forderung also nicht mehr besteht. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Be - rufungsgerichts valutie rten die gesicherten Darlehen im Zeitpunkt der Eröff - nung des Insolvenzverfahrens jedoch noch in Höhe von 78.349,02 129.042,88 Grundschuldgläubigerinnen für den Ausfall zur Tabelle festgestellt . Ein A n- spruch der Beklagten auf Rückgewähr der Grundschulden hat danach auch unter Berücksichtigung der Zahlun gen des Schuldners, die gerade zu einer Ve r- ringerung der Darlehensforderungen geführt haben sollen , zu keinem Zeitpunkt bestanden. b ) Darlegungs - und beweispflichtig für die tatbestandlichen Vorausse t- zungen einer Schenkungsanfechtung ist der klagende I nsolvenzverwalter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, NZI 1999, 111 zu § 32 KO; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 15; vom 19. No - vember 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 17; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 29 4/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 2; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 66; HK - InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 18; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 83 ; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 22 ; H mbKomm - InsO/Rogge/Leptie n, 6. Aufl., § 134 Rn. 42; Uhle n- bruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 163 f ). Die Zuwendung gerade an 7 8 - 6 - den Anfechtungsgegner ist eine Tatbestandsvoraussetzung des Anfechtung s- grundes des § 134 Abs. 1 InsO. Der Kläger ist auf seine Darlegungs - und B e- wei slast hingewiesen worden. Er hat Gelegenheit erhalten, ergänzend zum Wert des Grundstücks und zum Stand der durch die Grundschulden gesiche r- ten Darlehen im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung vorzutragen. Daraufhin hat er jedoch nur behauptet, de r Grundstückswert betrage mehr als 60.000 nicht in der von den Beklagten dargelegten Höhe und der Wert des Nie ß- brauchs liege unter 82.000 Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht nicht ausreichen lassen. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.12.2015 - 5 O 1880/14 (2) - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2016 - 13 U 163/16 -
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