ECLI:DE:BGH:2018:051218BIXZA16.17.0 Berichtigt durch Schreibfehlerberichtigung vom 10.1.2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamterin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/17 vom 5. Deze mber 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat durch den Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann und Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 5. Dezember 2018 beschlossen: D ie Anhörungsrüge der Klägerin nen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewi esen. Gründe: I. D as nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 eing e- reichte Befangenheitsgesuch der Klägerinnen wurde bezüglich der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape für be gründet erklärt . Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs en t- scheidet deshalb über die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erhobene A n- hörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2017 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die g enannten Richter. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen 1 2 - 3 - und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des P arteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). De r Senat hat in der Beratung am 19 . Okt o- ber 20 17 das Vorbringen der Klägerinnen zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang darauf geprüft, ob die gesetzlichen V o- raussetzungen einer solchen Bewilligung gegeben sind . Er hat auf der Grundl a- ge des Vorbringens der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für nicht gegeben erachtet und insoweit seinem den Antrag a ble h- ne nden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte B e- gründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung der Ablehnung der Prozessko s- tenhilfe kann auch im Verfahren über die Anhörungsrüge abgesehen werden. Der Beschluss, m it dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Er hätte daher keiner Begründung b e- durft ; allein eine fehlende Begründung stellte deshalb k eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) dar . Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer weiteren Begründung seiner Ent scheidung keinen Anlass gehabt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ans onsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorg enannte Bestimmung auszuhebeln . Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehende n 3 - 4 - Pflichten ergeben (BGH, Beschluss vom 25 . April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029) . Grupp Lohmann Möhring Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05.2017 - 30 O 13615/13 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 - 5 U 2875/16 - ECLI:DE:BGH:2018:051218BIXZA16.17.0 IX ZA 16/17 Schreibfehlerb erichtigung In den Beschlüssen vom 7. November 2018 und 5. Dezember 2018 sind die Vorinstanzdaten wie folgt zu korrigieren: Es muss richtig heißen: Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05. 2016 - 30 O 13615/13 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 5 U 2875/16 - anstatt: Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05. 2017 30 O 13615/13 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 5 U 2875/16 - . Karlsruhe, den 10. Januar 2019 Bundegerichtshof Geschäftsstelle des IX. Zivilsenat s Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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