ECLI:DE:BGH:201 8:071118BIXZA16.17.0 Berichtigt durch Schreibfehlerberichtigung vom 10.1.2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamterin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 16/17 vom 7. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Abs. 2 Die frühere Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift kann in einem Rechtsstreit, in dem der Geehrte als Beklagter wegen Pflichtve r- letzung in Anspruch genommen wird, die Besorgnis der Befangenheit begründen. BGH, Be schluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 - OLG München LG München I - 2 - Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 durch die Ric h- ter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Ablehnungsgesuch e der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape werden für begründet erklärt. D ie Ablehnungsgesuch e der Kläger gegen die Richterinnen und Richter Grupp, Lohmann, Möhrin g, Dr. Schoppmeyer und Meyberg werden für unbegründet erklärt. Gründe: Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der B e- sorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkei t zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Able h- nende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusse n kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zwe i- feln (st. Rspr.; vgl. nur BGH Be schluss vom 2. November 2016 AnwZ (Brfg) 61/15 NJW - RR 2017, 187 Rn. 4 mwN ). Nach diesen Maßstäben lieg t ein Ablehnungsgr und in Bezug auf den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein vor, nicht aber in Bezug auf die weiter en abgelehnten Richter innen und Richter . 1 2 - 3 - 1. Die Kläger mein en zu Recht, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsi t- zenden Richter s Prof. Dr. Kayser ergebe sich daraus, dass dieser als Mitverfasser eine s G eleitwort s zu einer Festschrift anlässlich des 70. Geburtstags des Beklagten dessen Person und Lebenswerk in her aus hebender Weise gewürdigt hat. In dem Geleitwort bezeichnet d er a b gelehnte Richter den Beklagten als einen Mann, " der sich wie kein zweiter in vielfältiger Weise um das Insolvenzrecht und die a ngrenze n- den Rechtsgebiete verdient gemacht " habe ; der " zu der seltenen Spezies Insolven z- verwalter gehört, die unternehmerisches Denken mit scharfsinniger juristischer An a- lyse verbinden können " , der " unternehmerisch mit dem bestmöglichen Bemühen um die Sani erung als die ökonomisch vorzugswürdige Lösung " vorgehe , " mit seinen Pu b likationen seine Qualifikation als Vordenker für die Praxis " beweise und " den A c ker « Insolvenz und Sanierung » in sehr unterschiedliche n , einander aber immer wieder befruchtenden Funkti onen bestellt und daraus reiche Ernte hervorgebracht " habe . Die damit verlautbarte Hochachtung nicht nur von Person und Lebens werk des Beklagten , sondern auch seiner besondere n insolvenzrechtliche n Treffsicherheit und seiner Vorbildfunktion für Insolvenz verwalter , kann bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte wegen a n- geblicher Pflichtverletzung bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter auf Schaden s ersatz in Anspruch genommen wird, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Ve r- wendung zu Ehren des Beklagten tatsächlich Ausdruck einer besonderen Nähe b e- ziehung ist oder ob die Laudatio etwa nur geschäftsmäßig verfasst oder gar ledi glich mitunterzeichnet wurde. Denn m aßgeblich ist die Sicht der ablehnenden Partei , die bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände Z weifel daran habe n darf , dass das mit de m Geleitwort zum Aus druck G ebrachte hinter seinem objektiven Wortsinn zurückble ibt. 2. Ebenso begründet sind die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein , welche jeweils einen umfangreichen Fachbe i- trag zu der Festschrift geleistet haben. Gegenstand dieser Beitr ä g e w ar zwar zuvo r- derst eine Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs über ein insolvenz rechtliche s Thema ; a llerdings war der äußere Anlass hierfür durch die mit der Festschrift vorz u- 3 4 5 - 4 - nehmende Ehrung des Beklagten ge setzt . Auch wenn die Fachbeiträge der Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrle in für sich genommen keine persönliche Würd i- gung des Beklagten enthalten, der Aufsatz von Prof. Dr. Gehrlein sogar eine una b- hängige Zweitverwertung in NZI 2015, 577 gefunden hat , darf die ablehnende Partei bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände da von ausgehen, dass sich die Autoren mit ihre r Teilnahme an der Festschrift in den Dienst einer Sache ge stell t h a- b en, die auf eine Ehrung des Jubilars unter Hervorhebung außergewöhnlicher Ve r- dienste ausgerichtet war . Diese Sichtweise wird auch durch da s Gel eitwort vermittelt , an dessen Ende versichert wird, dass gemeinsames Anliegen der Herausgeber und Autoren die Würdigung von Person und Lebenswerk des Beklagten sei . A us Sicht der ablehnenden Partei kann d ies Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit de r Ri chter bei der hier vorzunehmenden Beurteilung eine r möglichen Pflichtwidrigkeit des Beklagten bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter zu zweifeln. 3. Hingegen ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit des Richter s Dr. Schoppmeyer daraus, dass er als einer von insgesamt zwanzig Autoren a n einem vom Beklagten mit herausgegebenen Kommentar zu r Insol venz ordnung mitwirk t . Die dadurch vermittelte Verbindung vermag bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreinge nommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne b e- sondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht (BGH Beschluss vom 10. Juni 2013 AnwZ (Brfg) 24/12 NJW - RR 2013, 1211 Rn. 8) . Grundsät zlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Ve r- fahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren pe r- sönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann e i- ne Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist. Für eine derartige enge berufliche Zusammenarbeit sind keine A n- halt spunkte ersichtlich. Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge b e- rufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren und - herausgebern ( vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2005 II ZR 304/03 BGHReport 2005, 1350 ). Aus der Sicht ein er ruhig und vernünftig denkenden Partei besteht d a- her kein Anlass, deswegen an der Unvoreingenommenheit de s Richter s zu zweifeln. 6 - 5 - Aus vorgenannten Gründen ergibt sich ein Ablehnungsgrund gegen die Ric h- terinnen und Richt er Grupp, Lohmann, Möhring, Dr. Sc hoppmeyer und Meyberg nicht aus deren Autoren - , Herausgeber - oder Vortragstätigkeit für den (vom Beklagten g e- gründeten) RWS Verlag. 7 - 6 - 4. Ebenso wenig sind die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg au f- grund ihrer Mitwirkung am früheren Verfahren IX ZR 260/15 , an dem die Kläger nicht beteiligt waren, aus Sicht der verständigen Partei darin beeinträchtigt, de m Sachve r- halt des hier vorliegenden Rechtsstreits unbefangen gegenüberzutreten. Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Münch en I, Entscheidung vom 20.05.2017 - 30 O 13615/13 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 - 5 U 2875/16 - 8 - 7 - IX ZA 16/17 Schreibfehlerberichtigung In den Beschlüssen vom 7. November 2018 und 5. Dezember 2018 sind die Vorinstanzdaten wie folgt zu ko rrigieren: Es muss richtig heißen: Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05. 2016 - 30 O 13615/13 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 5 U 2875/16 - anstatt: Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05. 2017 30 O 13615/13 - O LG München, Entscheidung vom 07.04.2017 5 U 2875/16 - . Karlsruhe, den 10. Januar 2019 Bundegerichtshof Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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