ECLI:DE:BGH:2018:051118BXIZA16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 16/18 vom 5 . November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneb erg und Maihold sowie die Richte rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge lehnt. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unb e- gründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgun g keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie tet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. August 2017 wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatt haft wäre . Ge mäß § 574 Abs. 1 Sat z 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrüc k- lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zug e- lassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gese tz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 XI ZB 5/16, juris Rn. 3 mwN ) und das Oberlandes gericht hat die Rechtsb e- schwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzula ssung d er Rechtsb e- schwerde ist anders als die Nichtzulas sung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar ( Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016, aaO, Rn. 4 mwN ). Eine auße r- 1 - 3 - ordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (Sen atsbeschluss vom 3. Mai 2016, aaO, Rn. 5 mwN) . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 05.04.2017 - 14 O 94/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2017 - I - 31 W 17/17 -
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