BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 17/02 vom18. Dezember 2002in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkam-mer des Landgerichts Hagen - 3 T 307/02 - vom 4. Juni 2002 wirdzurückgewiesen.Gründe: Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sindnicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg.Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO)trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigenVermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichteUnterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalbzurückzuweisen.Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht außerdem keinen Erfolg(§ 114 ZPO), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-der dargetan noch ersichtlich sind. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung - 3 -der Beiordnung rechtsfehlerfrei damit begründet, besondere rechtliche odertatsächliche Schwierigkeiten weise das eröffnete Insolvenzverfahren nicht auf,weil der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis er-ziele und weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhan-den sei. Es hat folglich die Erforderlichkeit der Beiordnung gemäß § 4 a Abs. 2Satz 1 InsO aufgrund fallbezogener Umstände verneint. Ob ein Insolvenzplan"in der Regel" komplizierter sein wird als ein Schuldenbereinigungsplan, wieder Antragsteller geltend macht, ist nicht zu entscheiden. Die Auffassung desBeschwerdegerichts, das eröffnete Insolvenzverfahren zeige keine besonderenSchwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlicherscheinen ließen, ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt,in dem Masse nicht zu verwerten ist.KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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