BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZA 17/02 vom4. Dezember 2002in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézinabeschlossen:Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vonProzeßkostenhilfe wird abgelehnt.Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht aufErfolg (§ 114 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des 6. Senats fürFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2002ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einzigesRechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1,574 ZPO), die nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt istoder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassenhat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshofist nach der Neuregelung des Beschwerderechts auch dann nicht statthaft,wenn - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall geltend macht - derangefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig" ist(BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff.).HahneWeber-MoneckeWagenitzAhltVézina
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