BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/04 IX ZA 24/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers Dr. L. gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller Dr. L. zu tra-gen. Gr374nde: Gegen Beschl374sse des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsmittel der Be-schwerde nicht statthaft, 247 567 ZPO. 1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Erhebung der Anh366rungsr374ge gem344337 247 321a Abs. 2 ZPO ist unbegr374ndet, weil der An- 2 - 3 - tragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Beschluss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach einfa-chem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gr374nden mit einer Rechtsmittel-belehrung hinsichtlich der M366glichkeit einer Geh366rsr374ge gem344337 247 321a ZPO versehen werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 107). Auch die juristisch nicht geschulte Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig 374ber Form und Frist eines Rechtsbe-helfs gegen eine f374r sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. M344rz 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2005 ist schon unzul344ssig, weil sie nicht in der Frist des 247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist au337erdem unbegr374ndet, 3 - 4 - weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in Erw344gung gezogen und in vollem Umfang gepr374ft hat. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2004 - 7 O 405/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2004 - 5 W 37/04 -
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