BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/08 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. April 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Beklagten kann nach 247 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg hat. 1 Das Rechtsmittel der Beklagten w344re nach 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO un-zul344ssig. Wiedereinsetzung in die verstrichene Notfrist kann der Beklagten ge-m344337 247 233 ZPO nicht gew344hrt werden. Die Wiedereinsetzung w344re nur m366glich, wenn die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur Prozesskostenhilfe beantragt, sondern auch alle f374r die Bewilligung notwendigen Unterlagen beige-bracht h344tte (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). Das hat die Beklagte vers344umt. 2 - 3 - Zwar ist es grunds344tzlich zul344ssig, statt der erneuten Vorlage eines aus-gef374llten Vordrucks 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse ge-m344337 247 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf einen vorinstanzlich bereits eingereichten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Ver344nderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverst344ndlich hingewiesen worden ist (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, juris Rn. 3). In den Verh344lt-nissen der Antragstellerin sind indes entgegen der Erkl344rung ihres Prozessbe-vollm344chtigten ausweislich der versp344tet eingereichten pers366nlichen Erkl344rung Ver344nderungen eingetreten. 3 Die Antragstellerin hat ferner die nach 247 117 Abs. 2 ZPO verlangten Be-lege nicht fristgerecht beigebracht, sondern noch sp344ter als die pers366nliche Er-kl344rung erst am 23. Juni 2008 vorgelegt. Solche Belege sind auch im h366heren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizuf374gen (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999, aaO; v. 21. Februar 2002, aaO; v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 FamRZ 2006, 1522, 1523; st. Rspr.). Da diese Belege vom M344rz 2007 (Einkommensteuerbescheid f374r 2005) und vom Dezember 2007 (Versicherungsschein) stammen, h344tten sie dem Antrag vom 8. Mai 2008 sogleich beigef374gt werden k366nnen und m374ssen. Ein Einkommensbeleg f374r das Jahr 2006, f374r welches zumindest eine Einkom-mensteuererkl344rung der selbst344ndig t344tigen Antragstellerin vorgelegt werden konnte, fehlt ganz. 4 Da das Prozesskostenhilfegesuch erst am Tage vor Ablauf der Rechts-mittelfrist eingegangen ist, konnte der Antragstellerin ein Hinweis auf die feh-lenden Belege und die m366glichen Richtigkeitsbedenken durch den Senat nicht 5 - 4 - mehr zeitgerecht erteilt werden. Das geht zu ihren Lasten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, Rn. 5 f). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 4 O 333/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.04.2008 - 5 U 37/08 -
Full & Egal Universal Law Academy