BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/09 vom 18. Mai 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begr374ndung einer Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landge-richts D374sseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestel-len, wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegr374ndet. Gem344337 247 4 InsO, 247 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahr-nehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. 1 Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen m366chte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht er366ffnet. Gem344337 247 4 InsO, 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist ein Beschluss, durch den 374ber eine Geh366rsr374ge entschieden worden ist, unanfechtbar. 2 334berdies stehen die Beschl374sse des Landgerichts vom 13. November 2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die An-ordnung der zwangsweisen Vorf374hrung ist die sofortige Beschwerde als einzi- 3 - 3 - ges in Betracht kommendes Rechtsmittel gem344337 247 6 Abs. 1, 247 98 Abs. 2 InsO nicht er366ffnet. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - 502 IN 88/07 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.01.2009 - 25 T 713/08 -
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