BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/10 vom 18. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 12. Februar 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Er-folg hat (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (247247 6, 7, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (247 4 InsO, 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist keine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (247 4 InsO, 247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. 2 2. Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (247 233 ZPO) verspricht keinen Er-folg. 3 - 3 - a) Zwar wird einer Partei, welche nicht 374ber die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verf374gt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine vers344umte Frist gew344hrt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber diesen Antrag ohne Verz366gerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur gen374gt, wenn mit dem Pro-zesskostenhilfeantrag auch eine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10). 4 Da Prozesskostenhilfe nur gew344hrt werden kann, wenn die Vorausset-zungen in der Person des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Antrag vorliegen, ist die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnisse grunds344tzlich f374r jeden Rechtszug, in welchem Prozesskos-tenhilfe beantragt wird, gesondert vorzulegen. Entbehrlich ist eine gesonderte Vorlage der Erkl344rung nur dann, wenn der Antragsteller auf eine bereits fr374her vorgelegte Erkl344rung Bezug nimmt und dabei unmissverst344ndlich mitteilt, dass seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse seitdem unver344ndert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; v. 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195). 5 Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen L374cken auf, so kann Wiedereinsetzung in die ver- 6 - 4 - s344umte Frist nur gew344hrt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durf-te, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die L374-cken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden k366nnen, et-wa aufgrund der beigef374gten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch inner-halb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen, wegen der unzureichenden Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse zum Zeitpunkt der Antrag-stellung sowie fehlender Belege kann 374ber den Antrag jedoch nicht ohne weite-re Darlegungen entschieden werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Begr374ndungsfrist verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg. 7 Der Schuldner hat seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht ausreichend dargelegt, indem er lediglich die beglaubigte Kopie eines mit Datum vom 4. November 2009 ausgef374llten Vordrucks vorgelegt hat. Eine Er-kl344rung, dass die dort angegebenen Verh344ltnisse zu dem gut f374nf Monate sp344-ter erfolgten Zeitpunkt des hier gegenst344ndlichen Antrags unver344ndert fortbe-stehen, hat der Schuldner nicht abgegeben. Auch aus den vom Schuldner bei-gef374gten Unterlagen lassen sich seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse zum ge-genw344rtigen Zeitpunkt nicht erschlie337en. Der vorgelegte Ausdruck der elektro- 8 - 5 - nischen Lohnsteuerbescheinigung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Juli 2009, eine Bescheinigung 374ber seine gegenw344rtig erzielten Eink374nfte liegt nicht vor. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 29.07.2009 - 10 IK 243/07 - LG Detmold, Entscheidung vom 12.02.2010 - 3 T 249/09 -
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