BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 17/12 vom 30. September 201 3 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Ric h- ter Dr. Pape am 30. September 201 3 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 2012 zugelassenen Revision wird abg e- lehnt. Gr ünde: Die beabsichtigte Revision entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg, die § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt. Die z u- gelassene Revision könnte voraussichtlich, würde sie eingelegt, nach § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. 1. Das Berufungsurteil hält summarischer Prüfung stand. a) Die Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren genügt auch hinsichtlich der behaupteten Vorsatztat den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Das Gesetz verlangt hierbei die schlüssige Darlegung des L e- benssachverhalts, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch und den deliktischen Haftungsgrund herleitet. Das Berufungsgericht hat hiernach die 1 2 3 - 3 - Anmeldung der Klägerin vom 16. April 2003 ausgelegt. Aus dem Vorwurf "hi n- terzogener Arbeitnehmeranteile" hat es den Tatsachenkern entnommen, dass die vom Schuldner geleitete GmbH im ersten Quartal 2001 noch über genügend Zahlungsmittel verfügt haben soll, um unter Zurückstellung anderer Leistungen die Arbeit nehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abführen zu können, während sie ihr tatsächlich vorenthalten worden sind. Dieser Vortrag genügte dem Anmeldungszweck, dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner die Prüfung von Forderung und Schuldgrund zu ermöglichen. Hiervon zu unte r- scheiden ist die Frage, ob eine weitere Substantiierung der Anmeldung nach Widerspruch in einem Feststellungsprozess geboten war oder ob im Strafve r- fahren es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedurft hätte, um eine Veru r- te i lung nach § 266a StGB revisionsrechtlich prüfen zu können (vgl. dazu OLG Hamm, ZInsO 2003, 35 f). Aus der letztgenannten Entscheidung kann daher der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zu seinen Gunsten nichts herleiten. b) Der eingeklagte Schade nsersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB ist nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 BGB verjährt. Die Forderung der Klägerin ist nach § 201 Abs. 2 InsO zur Inso l- venztabelle rechtskräftig festgestellt. Daran änderte der nac h Wiedereinsetzung in den versäumten Prüfungstermin entsprechend § 186 InsO erhobene Schul d- nerwiderspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung als solcher aus vorsät z- lich begangener unerlaubter Handlung nichts. Soweit im Schrifttum Abweiche n- des vertreten wi rd (vgl. etwa HK - InsO/Depré, 6. Aufl., § 201 Rn. 5), ist das mit dem Gesetz nicht vereinbar (zutreffend etwa K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 4). Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs waren fol g- lich die Vorschriften der § 197 Abs. 1 Nr. 5 , § 201 BGB anzuwenden. 4 - 4 - Der Feststellungsanspruch der Klägerin selbst verjährt ohnehin nicht nach den Vorschriften, die für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 16). 2. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Dazu haben auch weder das Berufungsgericht noch der Prozes s- kostenhilfeantrag Ausführungen gemacht. Die N ichtverjährung des klägerischen Zahlungsanspruchs ist hier trotz einer missverständlichen Kommentarstelle ei n- deutig. Die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10; vom 5 6 - 5 - 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 15) derzeit ausreichend g e- klärt. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 25.08.2010 - 427 C 4857/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 08.05.2012 - 1 S 271/10 -
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