BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/15 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp und Dr. Bär am 30. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichti g- te Rechtsb esch werde gegen den Be schluss der 1 . Zivilkammer des Land gerichts Krefeld vom 1. Juni 201 5 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Eine Recht sbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines No t- anwalts wäre nicht sta tthaft . Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwe rde unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht d en Rechtsassessor P . für nicht postulation s- fähig gehalten (BVerfGE 134, 239) . D er § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwalt s- zwang verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht . Er dient der Qualität und 1 2 3 - 3 - dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Or d- nung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Au s- schöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie f ührt außerdem zu einer Versachli chung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Pr o- zessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang ei n- hergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines An walts gemäß den §§ 78b , 78c ZPO auch zumutbar ( BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78 , 93 ; BVerfG, DTZ 1992, 183 , 184 ; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm - ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Mu sielak/ Voit/Weth, ZPO, 12 . Aufl., § 78 Rn. 2). Auch die weiteren Rügen der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivi l- kammer des Landgerichts Krefeld (fehlende Unterschriften, un terlassene Rechtsmit - 4 - 4 - telbelehrung usw.) verleihen einer Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. RiBGH Dr. Pape befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Kayser Lohmann Kayser Grupp Bär Vorinstanze n: AG Nettetal, Entscheidung vom 29.01.2015 - 19 C 70/12 - LG Krefeld, Entscheidung vom 01.06.2015 - 1 S 18/15 -
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