ECLI:DE:BGH:2016:271016BIXZA17.16.0 BUNDESGE RICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 17 /1 6 vom 27. Oktober 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape , Grupp und di e Richterin Möhring am 27. Oktober 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechts - mittel gegen den die sofortigen Beschwerden zurückweisenden Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2016 wi rd abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner steht gegen die Entscheidung vom 29. Juli 2016 kein Recht s- mittel zum Bundesgerichtshof zu. Das Landgericht hat die Beschwerden des Schuldners gegen amtsgerichtliche Beschlüsse zurückgewiesen, die im Inso l- venzverfahren ergangen sind. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn si e das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche 1 - 3 - Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung en vom 0 9 .0 3 .2016 und 10.03.2016 - 63 IN 200/15 - LG Duisburg, Entscheidung vom 2 9 .0 7 .20 16 - 7 T 73/16, 7 T 118/16, 7 T 125/16, 7 T 126/16 -
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