ECLI:DE:BGH:2019:030119BIXZA17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/18 vom 3. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfe - Prüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. P ape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Januar 2019 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2018 wird abg elehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsb e- schwerde statthaft, we nn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz au s- drücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), noch hat das Ob erlandes gericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Recht s- beschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 1 - 3 - 2008, 1 13). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorin stanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.08.2018 - 3 O 161/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2018 - I - 28 W 30/18 -
Full & Egal Universal Law Academy