BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 18/02 vom17. Oktober 2002 - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 17. Oktober 2002beschlossen:Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-richts Lüneburg vom 11. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewährenund einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keinen Erfolg. EineRechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluß vom 11. Juli2002 nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und weil auchdie Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen.Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen"greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechtenkommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02,WM 2002, 775 f).Deshalb kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Dadie beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheint ist der Schuldnerinauch kein Notanwalt zu bestellen (§ 78b Abs. 1 ZPO).Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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