BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/06 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den Beschluss des Se-nats vom 7. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Februar 2008 abzu344ndern und der Kl344gerin Prozesskostenhilfe zu gew344hren. Bei den Ausf374hrungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegen-vorstellung zeigt nichts auf, was einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen k366nnte. 1 Es fehlt im 334brigen auch an einem ersatzf344higen Schaden, weil die Kl344-gerin ein ihr nicht zustehendes Recht durchsetzen wollte. Das liegt in ihrem ei-genen Risikobereich und wird vom Schutzzweck der Anwaltshaftung nicht um-fasst. Dies ergibt sich aus dem hier anwendbaren normativen Schadensbegriff. 2 Die Antragstellerin hat zwar Recht in der Annahme, dass der Antrags-gegner von jeglicher Prozessf374hrung h344tte abraten m374ssen (und - wenn er dies unterlie337 - f374r die unn366tig aufgewandten Prozesskosten einstehen m374sste), wenn der Prozess von vornherein aussichtslos gewesen w344re. Die Antragstelle- 3 - 3 - rin steht jedoch auf dem Standpunkt, dass damals "durchaus eine realistische Erfolgsaussicht gegeben" war. Sie wollte den Prozess gerade durchf374hren und die aufgeworfenen Fragen h366chstrichterlich kl344ren lassen. Damit ist auch dieser Gesichtspunkt f374r ihr Begehren nicht hilfreich. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 1248/97 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -
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