BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, ihr f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 25. April 2006 Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 Das von der Kl344gerin gegen die Verk344uferin des Grundst374cks verfolgte Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegr374ndet. Ein wirksa-mer Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, weil die Kl344gerin bei Annahme des Angebots die erforderliche B374rgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt des-halb an einem ersatzf344higen Schaden; die Kl344gerin wollte in allen Prozessen ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu kei-nem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudrin-gen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage h366chstrichterlich kl344ren zu lassen. 2 - 3 - Die Anspr374che der Kl344gerin wegen des im unmittelbaren Zusammen-hang mit der unzul344ssigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend als verj344hrt angesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 1248/97 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -
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