BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/09 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r die Einlegung und Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duis-burg vom 8. April 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO), denn sie w344re unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab-h344ngige Begr374ndungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, wenn hinsichtlich aller Begr374ndungen die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden k366nnen (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. 15. Oktober 2009 - IX ZB 70/09). Daran fehlt es. 2 Das Beschwerdegericht hat einen Grund f374r die Versagung der Rest-schuldbefreiung und damit auch f374r die Versagung der Stundung der Verfah-renskosten darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrl344ssig durch Verm366- 3 - 3 - gensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt ha-be (247 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO). Es hat eine solche Verschwendung unab-h344ngig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gl344u-biger get344tigt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856), bejaht. Diese Beurteilung h344lt sich im Rahmen einer vom Tatrichter zu verantwortenden W374rdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzuneh-men ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht ber374hrt. Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme des Beschwerdegerichts, es liege auch der Versagungsgrund der Gl344ubigerbe-eintr344chtigung durch Verfahrensverz366gerung vor (247 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3 InsO), zul344ssig w344re, kommt es daneben nicht an. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 64 IK 35/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 T 39/09 -
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