BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/11 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 19. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2011 wird ab-gelehnt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde w344re unzu-l344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Begr374ndung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung h344tte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w344re. Ein solcher Zul344ssigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller gel-tend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Beru-fungsgericht hat die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu-treffend bestimmt; danach endete die Frist am 22. Juli 2010. F374r die vom An-tragsteller f374r geboten erachtete zus344tzliche 334berlegungsfrist ist jedenfalls des- 1 - 3 - halb kein Raum, weil der Antragsteller bereits aufgrund der ausf374hrlichen Ver-f374gung der Berichterstatterin des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11). Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2008 - 22 O 162/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 6 U 49/09 -
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