BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 18 /12 vom 4 . Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric hterin Möhring am 4 . Ju l i 2012 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2012 wird abgelehnt. Gr ünde: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wei l sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentsc heidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidunge n anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, B e- 1 2 - 3 - schluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 3. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 5(2) IK 335/05 - j - LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2012 - 10 T 133/12 -
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