BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/14 vom 28 . Novem ber 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp u nd die Richt e- rin Möhring am 28. Novembe r 201 4 beschlossen: Der Antrag de r Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Recht sbeschwerde gegen den Beschluss de r 4 . Zivil kammer des Land gerichts K lev e vom 28 . April 2014 wird abg elehnt. Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf E r- folg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZInsO 2014, 2177 ) entschieden, dass der Schuldn er ein en neue n Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren ste l- len kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfü l- lung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückg e- nommen gilt . Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, d e- 1 2 - 3 - ren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskosten hilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2014 - 39 IK 9/14 - LG Kleve, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 T 107/14 -
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