BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 19/10 vom 26. Mai 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 26. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Zivil-prozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlie337lich gegen Berufungsurteile er366ffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordent-lichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Vorschriften des Ar-beitsgerichtsgesetzes einschlie337lich dessen 247 92a, auf den sich die Antrag- 1 - 3 - stellerin st374tzt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2009 - 417 C 11545/09 - LG Hannover, Entscheidung vom 26.04.2010 - 20 T 70/09 -
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