BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 20/02 vom5. Dezember 2002in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 5. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe nebst Anwaltsbeiordnung für eine Rechtsbeschwerde gegenden Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom17. Juli 2002 (10 T 26/02) wird zurückgewiesen.Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht aufErfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegtkein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO vor.Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu derVersagung der Anwaltsbeiordnung erster Instanz gehen von der einschlägigenBestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zurVertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertre-tung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorgeerforderlich erscheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängtmaßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person desSchuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- - 3 -und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenz-gerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich. Daß derGegner anwaltlich vertreten wird oder - wie hier - über eine Rechtsabteilung, inder Volljuristen tätig sind, verfügt, reicht, wie der Vorschrift des § 4a Abs. 2Satz 1 und 2 InsO im Vergleich mit § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO unmittelbar ent-nommen werden kann, nicht aus. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es in-soweit nicht.Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hier nicht erforderlich.Die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nichtGegenstand des angekündigten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine insoweiteingelegte Rechtsbeschwerde wäre im übrigen schon mangels Zulassungdurch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1Nr. 2 ZPO).Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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