BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/05 vom 13. April 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 1. August 2005 wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (247 114 Satz 1 ZPO). Wie das Beschwerdege-richt mit Recht ausgef374hrt hat, sind die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Feb-ruar 2005 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet. Der Schuldner 1 - 3 - ist allerdings nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierf374r erforderlichen Unterlagen einzureichen (BGH, Beschl. v. 10. M344rz 2005 - IX ZB 13/05, ZVI 2005, 299). Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2005 - 40 IN 432/04 - LG Bremen, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 402/05 -
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