BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird zur374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. 247 78b Abs. 1 ZPO). 2 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 6 O 463/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2006 - 33 U 3/06 -
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