BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/07 vom 27. September 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Antr344ge auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Einle-gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivil-kammer des Landgerichts K366ln vom 22. Juni 2007 und auf Bei-ordnung eines Notanwalts f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unver-schuldet vers344umt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur 2 - 3 - den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erkl344rung 374ber ihre Verh344ltnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die Kosten nicht von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf-gebracht werden k366nnen. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte sie bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozess-kostenhilfeantrag entsprochen w374rde. Die Vers344umung der Frist zur formge-rechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. b) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Zul344ssigkeit des Antrags des wei-teren Beteiligten zu 2) auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin zutreffend bejaht. 3 - 4 - 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (247 78b Abs. 1 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 19.07.2006 - 72 IN 494/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 T 375/06 -
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