BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/08 vom 18. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 18. November 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe-schluss vom 25. September 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - nach wie vor - abzulehnen. Zwar hat der Schuldner nunmehr eine Erkl344rung zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen (247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingereicht; die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch kei-ne hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechts-anwalt einzulegende Rechtsbeschwerde m374sste als unzul344ssig verworfen wer-den. Sie w374rde die Einlegungsfrist des 247 575 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht wahren. 2 2. Es ist nicht erkennbar, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247247 233 ff ZPO) zu gew344hren ist. Wenn die rechtzeitige Vornah- 3 - 3 - me einer fristwahrenden Handlung, wie die Einlegung der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur unverschuldet vers344umt und ist der Partei nur dann auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zu gew344hren (247247 233 ff ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzli-chen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Ver-z366gerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396, 397; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587, 588; st. Rspr.). Daran fehlt es hier: Da der Schuldner weder in der Beschwerde- noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz den gem344337 247 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck f374r die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344lt-nisse eingereicht hatte, konnte er schlechterdings nicht damit rechnen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werden w374rde. Die Gerichte treffen insoweit - entgegen der vom Schuldner in seiner Gegenvorstellung ge-344u337erten Ansicht - keine besonderen Hinweispflichten, insbesondere sind sie nicht verpflichtet, den Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist auf seine Verpflichtung, eine Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse einzureichen, hinzuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 30. August 1991 - 2 BvR 995/91, Rn. 3 zitiert nach juris; BFH/NV 2002, 1337, - 4 - 1338; BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 aaO). Eine solche Pflicht folgt auch nicht aus der fehlerhaften Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beschwer-deinstanz. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 IK 102/06 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 T 13/08 -
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