BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/08 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-richts Waldshut-Tiengen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. 1 Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass er nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzu-bringen (247 114 ZPO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert erfolgt (247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erkl344rungen nach 247 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im h366heren Rechtszug, ggf. erneut, beizu-f374gen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Daran fehlt es hier; der Schuldner hat seinem Antrag entgegen 247 117 Abs. 4 ZPO den vorgeschriebenen Vordruck f374r die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse nicht beigef374gt. 2 - 3 - Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgem344337 ausgef374llten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich un-missverst344ndlich mitteilt, dass seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344lt-nisse seitdem unver344ndert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Doch gen374gt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die fr374her eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bed374rftigkeit darzulegen (BGH, Beschl. v. 7. Ok-tober 2004, aaO). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend nicht erf374llt. Der Schuldner hat auch in der Beschwerdeinstanz keine den Erforder-nissen des 247 117 Abs. 4 ZPO gen374gende Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorgelegt. Er hat 3 - 4 - zwar einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, diesem aber den amtlichen Vor-druck nicht beigef374gt. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 IK 102/06 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 T 13/08 -
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