BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/09 vom 24. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 24. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Der weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe f374r das beabsich-tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gew344hrt werden, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg h344tte (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde w344re gem344337 247 4 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Ent-scheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung er366ffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent- 2 - 3 - scheidungen, die Besetzungsr374gen oder Befangenheitsantr344ge oder die gesetz-lich vorgegebene Aufgabenzuweisung zwischen Richtern und Rechtspflegern betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften 374ber die Rechtsbeschwerde nicht vor. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 27.10.2008 - 8 IN 431/08 - LG Gera, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5 T 79/09 -
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