BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/10 vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. April 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: I. In dem im Februar 2002 auf Antrag eines Gl344ubigers er366ffneten Insol-venzverfahren, hatte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Ihm waren die Verfahrenskosten gestundet worden. Die Antr344ge auf Stundung der Verfah-renskosten und Restschuldbefreiung nahm der Schuldner mit zwei Schreiben vom M344rz und Mai 2004 zur374ck. Ungeachtet dieser Erkl344rungen lief das Verfah-ren zun344chst weiter, bis das Insolvenzgericht im August 2008 Schlusstermin anberaumte und Termin zur Entscheidung nach 247 207 InsO anordnete. Der Schuldner beantragte daraufhin die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. September 2008 abgelehnt. Der Schuldner beantragte sodann am 8. Oktober 2008 erneut Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 1 - 3 - als unzul344ssig verworfen. Weiterhin hat es das Verfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 gem344337 247 207 InsO mangels einer die Verfahrenskosten de-ckenden Masse eingestellt. Die gegen die drei genannten Beschl374sse gerichte-ten sofortigen Beschwerden des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 15. April 2010 zur374ckgewiesen. Hiergegen m366chte sich der Schuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Rechtsbeschwerde wenden. II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 2 Die statthafte Rechtsbeschwerde (247247 6, 7 Abs. 1, 247 4d Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 216 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) w344re unzu-l344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Der mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 in dem im Februar 2002 er366ff-neten Insolvenzverfahren erneut gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzul344ssig. Er scheitert an der Ausschlussfrist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Frist wird zwar nur durch eine vollst344ndige Belehrung in Gang gesetzt (M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 287 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 287 Rn. 7), die nach Auffassung des Beschwerdegerichts hier fehlte. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Schuldner mit seinem vom Insolvenz- 4 - 4 - gericht als zul344ssig behandelten Antrag die Frist gewahrt hatte, diesen jedoch sp344ter aus Gr374nden, die mit dem Inhalt der gerichtlichen Belehrung nichts zu tun hatten, zur374ckgenommen hat. Eine Beeintr344chtigung seiner Rechte durch einen fehlerhaften Hinweis des Insolvenzgerichts ist nicht festzustellen. 2. Aufgrund des Fehlens eines zul344ssigen Antrags auf Restschuldbefrei-ung kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten gem344337 247 4a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in Betracht. Dem Schuldner kann damit auch kein Rechtsan-walt im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten nach 247 4a Abs. 2 Satz 1 InsO mehr beigeordnet werden. 5 3. Eine erneute Verfahrenskostenstundung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZA 10/09, NZI 2009, 615) kommt vorliegend schon wegen des fehlen-den zul344ssigen Antrags auf Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht. Die 6 - 5 - Beschwerde des Schuldners gegen die Einstellung des Verfahrens nach 247 207 Abs. 1 Satz 1 InsO kann deshalb auch keinen Erfolg haben. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2008 - 554 IN 1495/01 - LG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 T 950/08 -
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