BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/11 vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h ring a m 7. Juli 2011 beschlossen: Der Antrag de r Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der A ntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die b e absichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat ( § 114 Satz 1 ZPO , § 4 InsO ). Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unte r- bleibt, is t die Frist unverschuldet versäumt und dem Verfahrensbeteiligten wird auf se i nen Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt ( §§ 233 ff ZPO ), sofern er bis zu deren Ablauf einen den geset z l i- chen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eing e reicht und alles in seine n Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann . Insbesondere muss er inne r- halb der Rechtsmitteleinlegungsfrist auch eine " Erklärung zu den pe rsönl i chen und wirtschaftlichen Verhältnissen " nebst der erforderlichen Belege ( § 117 1 2 - 3 - Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 ZPO ) vorlegen (st. Rspr. , vgl. zuletzt BGH, B e- schluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010 , 1138, Rn. 4 mwN ). Daran fehlt es im vor liegenden Fall. Die Antragstellerin hat nämlich nicht inne r halb der Frist die " Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t nisse " vorgelegt. Da sie einen Prozesskostenhilfeantrag erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt hat, war ihr eine Bezugnahme auf bereits abgegebene Erklärungen nicht möglich (vgl. hierzu BGH, aaO, Rn. 5) . A uf die Abgabe der Erklärung konnte nicht verzichtet werden, weil die in dem Vo r druck in den Abschnitten A bis D und K verlangten Angaben nicht bereits a n derwe itig säm t lich und übersichtlich vorlagen. Jedenfalls fehlte die Erklärung, dass keine Recht s schutzversicherung oder andere Stellen oder Personen für die Kosten des Beschwerdeverfahrens au f kommen (vgl. BGH, B e schluss vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2 006, 1028, 1029 ). Auch der Hinweis in der A n- tragsschrift, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstell e- rin eröffnet worden ist und ihr die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfa h - 3 - 4 - ren und das eröffnete Verfahren gestundet waren, mach t e die Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks nicht entbehrlich (BGH, B e- schluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 , 2794 ). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 68c IK 48 9/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 326 T 133/10 -
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