BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/13 vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 21. November 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2 013 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalt e- t en Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gege n- stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubri n- gen. Zwar ist keine Masse vorhanden, aus der die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgebracht werde n könn t en. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzum u- ten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. 1 2 - 3 - 1. V orschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzum u- ten, welche d ie erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vo rschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind in s- besondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu be rüc k- sichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 1 2 ; jeweils mwN ) . 2. H ieran gemessen ist jedenf alls der S . ( Gläubig e- rin Nr. 3 der Tabelle Anlage K 3 ) , deren Forderu ng in Höhe von 15.461,21 festgestellt ist , die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Bei - nach A n- gabe des Klägers - festgestellten und noch offene n Forderungen von insge samt 29.969,69 sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000 e- richteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. Demg e- genüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antrag - 3 4 - 4 - stellers auf lediglich 5.400,59 Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Ve r- fahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05 .02.2013 - 20 O 120/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2013 - 16 U 35/13 -
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