ECLI:DE:BGH:2017:120917BIXZA20.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/17 vom 12 . September 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmey er und Meyberg am 12. September 2017 beschlossen: Die Anhörungs rüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen . Gründe: Die als " ( Rechts ) - Beschwerde hilfsweise Gehörsrüge " bezeichnete Ei n- gabe de r Antragstellerin , die mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde als Anhörungs rüge nach § 321a ZPO zu behandeln ist, hat kei nen Erfolg . Der S e- nat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragstellerin durch Urteil vom 5. April 2017 zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt damit nur bei Überschreitung der in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festgelegten Wertgrenze in Betracht, we il ansonsten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von vorneherein die erforderliche Erfolg s- aussicht fehl t . Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat das Vorbringen der Antragstellerin umfassend gewürdigt. Im Übrigen geht der Einwand der Ant ragstellerin, im Prozesskostenhilf e- antrag sei an oberster Stelle eine Widerklage angeführt worden, aber auch in der Sache fehl . Für die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 26 Nr. 8 Satz 1 1 2 3 - 3 - EGZPO ist maßgeblich die Beschwer des Berufungsurteils, die der Beschw e r- deführer bei Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden R e- visionsverfahren beseitigt sehen will (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 26 EGZPO Rn. 14 mwN ) . Die im Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2017 erstmals angekündigte Widerkl age, deren Erhebung nach eigenen Angaben der Antragstellerin im Berufungsverfahren " versäumt " wurde, hatte daher unberüc k- sichtigt zu bleiben. Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort au f weitere Eingaben zu erhalten. Kayse r Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Geislingen an der Steige, Entscheidung vom 31.03.2016 - 3 C 596/15 - LG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2017 - 1 S 60/16 - 4
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