ECLI:DE:BGH:2017:060717BIXZA20.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 20/17 vom 6 . Juli 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer un d Meyberg am 6 . Juli 2017 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5 . Ap ril 2017 wird abgelehnt. Gr ünde: Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist § 544 ZPO in der F assung des Gesetzes zur R e- form des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließ lich 30 . Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn d r- steigt. Der Wert der Beschwer der Antragstellerin beträgt indes lediglich sie in dieser Höhe zur Zahlung an die Antragsgegnerin veru r- teilt w orden ist . 1 2 - 3 - Anders als d ie Antragstellerin meint, liegt auch kein Fall eines die Ber u- fung verwerfenden Urteils vor, für den die oben genannte Einschränkung nach § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nicht gilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen , sondern im Wege einer Sachen t- scheidung zurückgewiesen. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Geislingen an der Steige, Entscheidung vom 31.03.2016 - 3 C 596/15 - LG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2017 - 1 S 60/16 - 3
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