ECLI:DE:BGH:2018:171218BIXZA20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/18 vom 17 . Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 17 . Dezember 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer XX des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2018 wird a bgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des Landgerichts wäre unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Besc hluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das Land gericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ihre Stattha f- tigkeit ist auch nicht im Gesetz bestimmt. Sow eit das Landgericht die Anh ö- rungsrüge verworfen hat, erklärt das Gesetz diese Entscheidung sogar au s- drücklich für unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Der Weg einer außero r- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 1 - 3 - 200 2 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 18.12.2017 - 6 C 124/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2018 - 20 S 24/18 -
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