BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/02 vom 13. Juni 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen: Das Gesuch des Versagungsantragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückg e wiesen. Gründe: Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführu n - gen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO au s - scheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine En t - scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser
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