BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZA 2/03 vom21. Oktober 2003in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die RichterinMühlens und den Richter Dr. Meier-Beckam 21. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfewird zurückgewiesen.Gründe: Durch Zwischenurteil vom 13. Februar 2003 hat das OberlandesgerichtCelle die Aufnahme des ausgesetzten Rechtsstreits durch die S. als Klägerin und die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. DieBeklagte bittet um Gewährung der Prozeßkostenhilfe für das Revisions-verfahren.Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigungkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Im vorliegendenRechtsstreit geht es nur um die Zulässigkeit des Parteiwechsels. Diese hängt - 3 -allein von der Sachdienlichkeit ab, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfreibejaht hat, weil der Streit über die Pflicht der Beklagten, von der Erblasseringeschenkte Geldbeträge nach Überleitung zum Ausgleich gewährterSozialhilfebeträge an die S. zu zahlen, sich mit der jetzigenKlägerin als der nunmehr wahren Rechtsinhaberin ebenso erledigen läßt wie imVerhältnis zur früheren Klägerin als gewillkürter Prozeßstandschafterin.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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